Die Kündigungsfrist im Arbeitsverhältnis
Muss eine Kündigungsfrist beachtet werden? Kündigungsfrist eingehalten?
Wird das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt, stellt sich nahezu immer die Frage, ob die richtige Kündigungsfrist eingehalten wurde.
Grundsätzlich sind Kündigungsfristen bei jeder ordentlichen Kündigung einzuhalten.
1. Gesetzliche Fristen
Kündigungsfristen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 622 geregelt. Die Grundkündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Diese Frist bleibt grundsätzlich für den Arbeitnehmer immer gleich lang. Lediglich für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist bei längerer Betriebszugehörigkeit.
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- zwei Jahre bestanden hat, ein Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen.
2. Vertragliche Fristen
In Arbeitsverträgen wird in der Regel vereinbart, dass die Verlängerung der Kündigungsfrist nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch für den Arbeitnehmer gilt. Ansonsten kann nur in Ausnahmefällen von den gesetzlichen Kündigungsfristen im Sinne einer Verkürzung abgewichen werden. In Tarifverträgen dagegen kann in stärkerem Maß von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden.
Wird die Kündigung mit einer zu kurzen Frist ausgesprochen oder geht die Kündigung verspätet zu, gilt sie (gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes) im Zweifel als zum nächst zulässigen Termin erklärt.