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Die Kündigungsschutzklage

Sie wollen gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vorgehen und Kündigungsschutzklage erheben?

1. Allgemeines (Ablauf eines Kündigungsschutzverfahrens)

Will man sich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehren, so ist ein schriftlicher Widerspruch gegen die Kündigung, den man direkt an den Arbeitgeber richtet, nutzlos. Es muss daher in einem solchen Fall immer Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Eine anwaltliche Vertretung bei einem solchen Rechtsstreit ist anzuraten, die Einreichung der Klage ist allerdings auch ohne Anwalt möglich. Bei der Formulierung des Antrages hilft die Rechtsantragsstelle im örtlich zuständigen Arbeitsgericht.

Gemäß § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz hat man, selbst wenn man mit seiner Klage gegen die Kündigung erfolgreich ist, keinen Anspruch gegen den unterliegenden Arbeitgeber auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten. Aus diesem Grund ist es von großem Vorteil, wenn man rechtsschutzversichert ist. Es gibt außerdem die Möglichkeit, wie in anderen Prozessen der Zivilgerichtsbarkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten, wenn man nach den dort vorgesehenen Kriterien bedürftig ist und Erfolgsaussichten für den eigenen Antrag bestehen. Daneben gibt es noch eine arbeitsgerichtliche Besonderheit. Gemäß § 11 a Arbeitsgerichtsgesetz kann einer Partei, die im Sinne der Prozesskostenhilfe bedürftig ist, ein Anwalt beigeordnet werden, wenn eine Vertretung durch eine Gewerkschaft oder einen Arbeitgeberverband nicht möglich ist und die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Für die Prüfung der Bedürftigkeit sind die gleichen Anforderungen zu beachten, wie bei der allgemeinen Prozesskostenhilfe, die Anforderungen an die Erfolgsaussichten des eigenen Antrages sind aber geringer.

Die Klageschrift muss schriftlich, in deutscher Sprache gefasst und unterschrieben sein. Es sind weiterhin Kläger und Beklagter anzugeben mit Name und Adresse sowie das Empfängergericht und ein Klageantrag. Im Antrag und in der Begründung muss genau festgehalten werden, gegen welche Kündigung sich die Klage richtet und was man mit seiner Klage erreichen will. Die Klageschrift wird dann der Gegenseite zugestellt und das Gericht setzt einen sogenannten Gütetermin an. In diesem Termin versucht der vorsitzende Richter eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Die Beklagtenseite erhält zur Vorbereitung des Gütetermins noch keine Auflage selbst schriftlich vorzutragen.

Gibt es im Gütetermin keine Einigung, so setzt das Gericht einen neuen Termin an, den sogenannten Kammertermin. In diesem Termin ist das Gericht neben dem vorsitzenden Richter mit zwei ehrenamtlichen Richtern, jeweils einem aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, besetzt. Für die Vorbereitung dieses sogenannten Kammertermins gibt das Gericht in der Regel beiden Parteien Fristen, ausführlich den eigenen Standpunkt darzulegen. Diesen Auflagen sollte in jedem Fall nachgekommen werden, da sonst ggfs. die eigene Argumentation nicht mehr berücksichtigt wird. Wenn es im Laufe des Rechtsstreits keine Einigung zwischen den Parteien in Form eines Vergleiches gibt, so entscheidet das Gericht durch Urteil.

Ist der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage erfolgreich, ist aber bereits ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils gegenüber seinem alten Arbeitgeber erklären, dass er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verweigert (§ 12 Kündigungsschutzgesetz). Falls er aber sein altes Arbeitsverhältnis wieder aufnehmen will, so muss er sich mit dem neuen Arbeitgeber einigen oder ggfs. ordentlich kündigen. Muss er dann eine Kündigungsfrist einhalten und nimmt deshalb seine Tätigkeit beim alten Arbeitgeber verspätet auf, so darf ihm daraus kein rechtlicher Nachteil entstehen, wenn die Kündigungsfrist nicht übermäßig lang ist.

Gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts kann grundsätzlich unter den Voraussetzungen des § 64 Arbeitsgerichtsgesetz binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist binnen einer Frist von 2 Monaten ab Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. In der zweiten Instanz, d.h. wenn Berufung eingelegt wird, muss sich eine Partei durch einen Anwalt vertreten lassen.

Für die zweite Instanz gilt die allgemeine zivilprozessuale Regel, dass die obsiegende Partei gegen die unterlegene Partei einen Anspruch auf Erstattung ihrer Anwalts- und Gerichtskosten hat. Auch für die zweite Instanz kann natürlich wieder Prozesskostenhilfe beantragt werden, da diese aber immer nur die eigenen Anwaltskosten trägt, müssen die Erfolgsaussichten einer Berufung gut geprüft werden.

2. Klagefrist

Für die Erhebung einer Klage, mit der die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend gemacht werden soll, gilt in jedem Fall eine Frist von 3 Wochen, auch wenn für das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt. Die Frist beginnt mit Zustellung der Kündigung. Wird dagegen nur die falsche Berechnung der Kündigungsfrist geltend gemacht, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses also nicht in Frage gestellt, sondern nur der Zeitpunkt der Beendigung, so gilt die dreiwöchige Klagefrist nicht.

WICHTIG: Die Klagefrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitnehmer.

3. Abfindung

Entgegen einer weitverbreiteten Meinung in der Bevölkerung besteht grundsätzlich bei einer Kündigung kein Anspruch auf eine Abfindung. Ein Anspruch auf eine Abfindung muss entweder vertraglich (Tarifvertrag, Sozialplan, Individualarbeitsvertrag) vereinbart sein, gemäß § 1 a Kündigungsschutzgesetz mit der Kündigung angeboten werden oder im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag, arbeitsgerichtlicher Vergleich) vereinbart werden. Die Faustregel für die Höhe der Abfindung beträgt ½ Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr. Im Rahmen der jeweiligen Umstände des betroffenen Arbeitsverhältnisses kann natürlich nach oben und nach unten davon abgewichen werden.

4. Urlaubsabgeltung

Grundsätzlich ist gemäß Bundesurlaubsgesetz der Urlaub zur Erholung tatsächlich zu nehmen. Ist dies allerdings wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht möglich, so ist der Urlaub abzugelten. Die Anzahl der Tage, für die Urlaubsabgeltung gezahlt werden muss, richtet sich dann ebenfalls nach dem Bundesurlaubsgesetz. Ein Anspruch auf zeitanteilige Abgeltung in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubes für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat man, wenn man in einem Kalenderjahr die gesetzlich vorgesehene Wartefrist (§ 4 Bundesurlaubsgesetz) von 6 Monaten nicht erfüllt hat, wenn man vor Erfüllung dieser Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, oder wenn man nach erfüllter Wartezeit bis zum 30.06. eines Kalenderjahres ausscheidet. In allen anderen Fällen hat man grundsätzlich einen Anspruch auf Abgeltung des vollen Jahresurlaubes. Natürlich müssen gewährte Urlaubstage auf den Urlaubsabgeltungsanspruch angerechnet werden. In dem Umfang allerdings, in dem ein Arbeitnehmer Urlaub oder Urlaubsabgeltung erhalten hat, verringert sich der dem Arbeitnehmer zustehende Jahresurlaubsanspruch, sodass Doppelansprüche bei einem neuen Arbeitgeber für das gleiche Kalenderjahr ausgeschlossen sind. Dies betrifft allerdings nur den gesetzlichen Mindesturlaub. Aus diesem Grund hat der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine sogenannte Urlaubsbescheinigung auszuhändigen, in der der im laufenden Kalenderjahr gewährte oder abgegoltene Urlaub bescheinigt wird. Diese Urlaubsbescheinigung muss der Arbeitnehmer dann bei seinem neuen Arbeitgeber vorlegen.

5. Arbeitszeugnis, Arbeitspapiere, Ausgleichsquittung

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses und Übergabe der Arbeitspapiere. Will der Arbeitnehmer nicht nur ein einfaches Zeugnis, sondern ein qualifiziertes Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt, so muss er dies vom Arbeitgeber ausdrücklich verlangen. Bei Übergabe der Arbeitspapiere, des Zeugnisses und ggfs. Rückgabe von Arbeitskleidung und Arbeitsmaterialien verlangt ein Arbeitgeber in der Regel eine sogenannte Ausgleichsquittung. Dort wird der Austausch der Papiere und Gegenstände quittiert und es muss sorgfältig darauf geachtet werden, dass in einer solchen Ausgleichsquittung nicht auf noch bestehende Ansprüche verzichtet wird. Eine solche Ausgleichsquittung sollte daher in der Regel genau durchgelesen oder gar anwaltlich geprüft werden.

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