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Die außerordentliche „fristlose“ Kündigung

Außerordentliche Kündigung

Wie für alle Dauerschuldverhältnisse gilt auch für das Arbeitsverhältnis, das jede Vertragspartei einseitig aus wichtigem Grund das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen kann. Die Kündigung muss aber zwingend innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Eine solche Kündigung ist nur wirksam, wenn ein sogenannter wichtiger Grund vorliegt. Das BAG (Bundesarbeitsgericht) hat dazu ausgeführt, dass der Kündigung Tatsachen zugrunde liegen müssen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Parteien nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Der Kündigungsgrund muss sich dabei konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken (BAG vom 21.06.2001, Az 2 AZR 325/00). Dies bedeutet, ein bestimmter Sachverhalt muss „an sich geeignet“ sein, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben. Hinzu kommen muss dann noch, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls eine Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien für die Kündigung spricht.

Abmahnung

Auch hier gilt, dass Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung in der Regel eine vorherige einschlägige Abmahnung ist. Nur in Ausnahmefällen ist eine solche entbehrlich. Dies dann, wenn das Vertrauensverhältnis so stark gestört ist, dass eine Abmahnung sinnlos wäre.

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