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Die Änderungskündigung

Änderungskündigung

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und ergänzender Regelungen im Arbeitsvertrag im Rahmen des Direktionsrechts die Möglichkeit, bestimmte Eckpunkte des Arbeitsverhältnisses einseitig zu regeln. Will er aber Arbeitsbedingungen einseitig verändern, die nicht in den Regelungsumfang des Direktionsrechts fallen, so bleibt ihm nur eine Änderungskündigung. Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung, die mit dem Angebot verbunden wird, dass Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Auch eine Änderungskündigung kann sowohl als ordentliche als auch als außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Ebenso kann auch für eine Änderungskündigung das Kündigungsschutzgesetz gelten, wenn dessen Voraussetzungen gegeben sind. Auch wenn der Arbeitnehmer ein Angebot auf einvernehmliche Abänderung des Arbeitsvertrages abgelehnt hat, muss der Arbeitgeber noch eine Änderungskündigung aussprechen und kann nicht sofort eine Beendigungskündigung aussprechen.

Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers

Annahme unter Vorbehalt

Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Dieser Vorbehalt muss dem Arbeitgeber gegenüber mit der Annahme erklärt werden und der Arbeitnehmer muss vor Ablauf der Kündigungsfrist, längstens innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist Änderungsschutzklage erheben. Erhebt er keine Klage, so wird die Änderung der Arbeitsbedingungen wirksam. Hat der Arbeitnehmer die Änderungsbedingungen unter Vorbehalt angenommen und erhebt Kündigungsschutzklage, so muss er mit Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtkräftigen Abschluss der Änderungsschutzklage zu den geänderten Arbeitsbedingungen arbeiten. Wird die Änderungsschutzklage rechtskräftig abgewiesen, so ist mit Ablauf der Kündigungsfrist die Änderung der Arbeitsbedingungen festgestellt. Hat die Änderungsschutzklage Erfolg, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam. Es müssen daher rückwirkend, soweit dies möglich ist, die früheren Arbeitsbedingungen wieder hergestellt werden. Wurde durch die Änderung der Arbeitsbedingungen auch die Vergütung verringert, so ist die Differenz nachzuzahlen.

Annahme ohne Vorbehalt

Die Annahme ohne Vorbehalt führt ohne weiteres zur Veränderung der Arbeitsbedingungen. Setzt der Arbeitgeber keine Frist für die Annahme des Angebotes, so gilt grundsätzlich die gleiche Frist, die für die Erklärung des Vorbehaltes gilt, d.h. 3 Wochen. Versäumt der Arbeitnehmer die Frist zur Annahme, so gilt das Arbeitsverhältnis als durch die Kündigung beendet.

Ablehnung des Änderungsangebotes

Lehnt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ab, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer kann allerdings auch das Änderungsangebot ablehnen und Kündigungsschutzklage gegen die Beendigung der Kündigung erheben. In diesem Fall ist Prüfungsmaßstab nur die soziale Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen. Es gilt nicht der strengere Prüfungsmaßstab für Beendigungskündigungen. Wird die Änderungsschutzklage abgewiesen, so ist das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet.

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